Erbuntertänigkeit

Es erschreckt mich immer wieder, zu lesen, wie abhänigig unsere Vorfahren vom Wohlwollen ihrer Obrigkeit waren – welchen Bedingungen sie zustimen mussten, wenn sie beispielsweise nur ein kleines Haus bauen wollten – wie in diesem Fall JACOB EGGERT im Jahre 1756 im Dorf Buchholz in Pr. Eylau.

In der Verschreibung ‚wegen eines Garthhauses im Dorff Buchholtz gelegen‘ wird Jacob Eggert als ‚freyer Mensch‘ bezeichnet, dessen ‚bittendliches Ansuchen‘ es sei, ’sich aus ’seinen Mitteln im Dorffe Buchholtz ein eigenes Häußchen und Scheune‚ zu erbauen.

Das Dorf Buchholz ist Eigentum der ‚Groß Peistischen Lehnsherrschaft‚. Herr von Kreytzen, der damalige Lehnsherr, erteilt Jacob Eggert die Erlaubnis, dieses Häuschen zu bauen, verpflichtet ihn aber, jährlich Zinsen zu zahlen, im Hofe zu Peisten Garn zu spinnen und Scharwerksdienste zu leisten ….

Aber nicht nur das – Jacob Eggert entscheidet mit dem Bau dieses Häuschens auch das Schicksal seiner Nachkommen. Herr von Kreytzen bestimmt, dass ‚Jacob Eggert und deßen Erben … Wann sie auch große Kinder haben möchten, welche sie vermiethen wolten, so sollen sie dieselben … keineswegs … an frembde örther bringen, weilen dieseln in den Groß=Peistischen Gütern gebohren, auch darinnen auferzogen sind.“

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