Verordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts

Aus der Zeit von etwa 1700 bis 1760 stammende Verordnungen zeigen, dass viele Lebensbereiche der Menschen in starkem Maße von der Obrigkeit reglementiert werden.

Einige dieser Edikte sind aufgrund der damaligen Lebensumstände nachvollziehbar und aus Gründen der Vorsorge wohl auch notwendig.

Andere muten eher befremdlich an und sind für uns heutzutage als unzumutbare Eingriffe in die Privatsphäre undenkbar. Das Spannende an diesen Verordnungen ist aber auch, dass uns durch die Inhalte ein eindrucksvolles Bild der Lebensverhältnisse dieser Zeit vermittelt wird.

Wir hören von ‚Geldsüchtigen Priestern‘, von Vagabunden, die das Volk betrügen, von Predigern, die zuviel Wein trinken oder von ‚Diebes= und Räuber=Rotten‘ – wir erfahren etwas über die Sitten und Gebräuche innerhalb der Familie, über die Lebensbedingungen in der Stadt und auf dem Land oder über die Zustände auf den Landstraßen.

Hier eine Verordnung aus dem Jahre 1691:

EDICT wegen derer von jungen Eheleuten zu planzenden Bäume, und was die Prediger deshalb zu beobachten haben (19. März 1691)

Friedrich Wilhelm (noch nicht zum König gekrönt) ordnet an, ‚daß hinfort ein jeder Unterthan und Einwohner in den kleinen Städten und Flecken, sonderlich aber auf den Dörffern, und sonsten aufm Lande, hinter seinem Wohnhause, wenn er die Gelegenheit darzu findet, ihm einen gewissen Platz abhegen, solchen in zwey Theile theilen, und den einen Theil zu Pflantzung allerhand Frucht=tragender Obst=Bäume, den andern aber zu einem Eichel=Kamp und Zeugung Mast=tragender Eichen=Bäume gebrauchen solle‘ …

Geheiratet werden darf erst dann, wenn zuvor Bäume gepflanzt wurden – genau heißt es: ‚Es soll … allen Pfarrern in allen Unsern Aemptern, und andern Domainen, hiemit ernstlich befohlen seyn, daß sie hinfort und von dato an, kein Paar Ehe=Leute vertrauen sollen, es habe dann der Bräutigam, er sey ein junger Geselle oder Wittwer von seiner Ampts=Obrikeit einen beglaubten Schein und schriftliches Gezeugnis produciret, daß er zum Wenigsten Sechs Obst=Bäume, und Sechs junge Eichen an einem bequemen Orthe gepflanzt habe‘.

Dabei wird auch daran gedacht, dass die Eheschließung ja möglicherweise zu einer Zeit stattfindet, in der eine Pflanzung nicht möglich ist. In diesem Fall soll der Ehemann ‚dieselbe nach vollzogener Heyrath, in dem nechstfolgenden Frühling oder Herbst werckstellig machen‘.

Das alles geschieht unter der Aufsicht von Forst-Bedienten, die sowohl die Bäume besorgen als auch darauf achten sollen, dass diese ordnungsgemäß gepflanzt werden. Beamte und Forst-Bediente sollen zudem dafür sorgen, dass frei stehende Plätze innerhalb der Dörfer ‚wo sichs nur immer schicket‘ mit Bäumen bepflanzt werden. Dies müssen nicht unbedingt Eichen sein – es können auch ‚Rüstern, Linden, Weiden, Espen und dergleichen‘ genommen werden.

Die Anordnung dieser Baum-Pflanzungen wird auch begründet und die Gründe sind durchaus nachvollziehbar. Es heißt nämlich, daß ‚die Häuser in den Dörfern … durch Pflanzungen dergleichen Bäume vor Feuer und Windschaden verwahret werden sollen‘.

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