Verordnung über die Trauer im Lande – 1734

Am 20. Mai 1734 erscheint in Berlin ein Erneute(s) Edict‘ darüber ‚wie es in den Königlichen Landen mit der Trauer gehalten werden soll‘.

Verstirbt ein Familienangehöriger, so gelten – je nachdem, um wen es sich dabei handelt – für die Zeit der Trauer ganz unterschiedliche Regelungen.

In dieser Verordnung heißt es zum Beispiel: ‚Die Eltern betrauren ihre Kinder, im Fall dieselben das zwölfte Jahr ihres Alters überlebet haben: Wegen der Kinder aber die unter zwölf Jahren sterben, soll gar keine Trauer von den Eltern angelegt werden‘.

‚Eine Wittwe soll ihren Ehemann ein Jahr, und länger nicht betrauren; Der Ehemann aber soll die Trauer über seine mit Tode abgegangene Ehegenoßin nach Verfliessung von sechs Monaten wieder ablegen‘.

Oder: ‚Wer von jemand zum Universal=Erben oder Legatario eingesetzet ist, hat die Freyheit, die Trauer über desselben Tod bis zu Ende des sechsten Monats zu continuiren‘.

All diese Verhaltensregeln sind als wirkliche Anordnungen und nicht etwas nur als Empfehlungen zu verstehen. Der König sagt ganz unmissverständlich: ‚So befehlen Wir … daß demselben zu allen Zeiten genau nachgelebet werde ‚… und ‚daß diesem Edict überall und in allen Puncten, auch zu allen Zeiten, ein völliges allerunterthänigstes Genüge geleistet werde‘. Bei Missachtung dieser Regeln werden Strafen angedroht.

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