Über das Leben der Bauern in Albrechtsdorf und Umgebung

Wie lebten die Bauern in Albrechtsdorf und Umgebung in der früheren Zeit.

geschrieben von Helmut Ramm – von mir ein wenig umformatiert

Albrechtsdorf war zwar 1335 als deutsches Zinsbauerndorf gegründet worden, aber es geriet schon in sehr früher Zeit, nämlich um 1362, in den Besitz des prußischen Edlen Malgedien. In einer Urkunde finden wir die Bemerkung „…unsers lieben einstigen Malgedien Dienst und Treue, die er uns beweiset, da er bei unserem Orden blieb, als alle Preußen sich verweigert hatten…“.

Diese Bemerkung bezog sich wohl auf eine militärische Unterstützung, die Malgedien dem Orden geleistet hatte, während andere Preußen dem Orden die Nachfolge versagten. Das Dorf gehörte zeitweilig mehreren Gutsherren gleichzeitig, so den Familien Malgedien, Santunge, von Kalckstein, von Aulack, von Lehndorff, von Tettau und von Kreytzen auf Gr. Peisten. Letzterer erwarb schließlich das ganze Dorf und hatte es bis zur Bauernbefreiung in Besitz. Die dort ansässigen Bauern waren demgemäß der „Adlig Peisten’-schen Grundherrschaft“ gutsuntertan. Sie mußten nach Gr. Peisten den Zins zahlen und Scharwerk leisten. Die genaue Höhe der einzelnen Leistungen sind nicht exakt zu bestimmen. Es ist aber an anderer Stelle dieses Berichtes versucht worden, durch die Abgaben in gleichrangigen Dörfer der Umgebung, eine ungefähre Höhe der Belastungen zu ermitteln.

Der Gerichtsherr der Bewohner von Albrechtsdorf war der jeweilige Lehnspatron von Gr. Peisten, oder „Pehsten“, wie es damals hieß. Dieses waren über Jahrhunderte die „von Kreytzen auf Peisten und Sillginnen“, und diesen Lehnsherren mußten die Bauern für das „Erbe“, wie schon erwähnt, den Zins bezahlen und außerdem Hand- und Spanndienste leisten, das „Scharwerk“. Der Grundherr hatte auch das Recht, seinen Bauern die Bewirtschaftung der Grundstücke zu entziehen, wenn sie z.B. mit den Zahlungen des Zinses im Rückstand waren. Er konnte ihnen aber auch andere Grundstücke im Bereich seiner Grundherrschaft zuweisen.

Besitzrecht in den königlichen Dörfern.

In den königlichen Dörfern lag das Besitzrecht an den Gebäuden bei dem Landesherren, dem König von Preußen, vertreten durch den Amtshauptmann. Diese besitzrechtliche Stellung war aber bei den Untertanen des Adels wesentlich differenzierter als bei den Amtsbauern. Sie hatten alle Anfang des 18 Jhdts. kein Eigentumsrecht an ihren Höfen. Schon die Landesordnung von 1540 sprach den „preußischen“ Bauern lediglich ein Nutzungsrecht an ihren Höfen zu. Ob zwischen „preußischen“ und „deutschen“ Bauern damals unterschieden wurde, kann man nicht sagen. D

Das Eigentum an Grund und Boden gab es damals für Erbuntertänige nicht. Das Besitz- und Erbrecht wurde bei ihnen durch das grundherrliche Verhältnis bestimmt. Obgleich das grundherrliche Verhältnis auch öffentlich-rechtliche Bestandteile (Überordnung-Unterordnung) hatte, standen doch die Probleme, die mehr privatrechtlicher Natur waren, im Vordergrund (Obereigentümer- Nutzungsberechtigter). Der Bericht der preußische Regierung aus dem Jahre 1716 ging von einer faktisch bestehenden Erbfolge aus,  da derjenige der Söhne des alternden Bauern, der am besten zu wirtschaften vermochte, Nachfolger im Hofbesitz werden sollte. Der abgebende Bauer erhielt eine Stube, eine Kuh und Lebensmittel und arbeitete „auf dem Vorwerk noch etwas zu der Saat gegen den elften Scheffel“. ( Siehe dazu: „Des Christophrief…“ weiter unten in diesem Bericht.) Ein schlechter Wirt wurde abgesetzt und als Gärtner, Instmann oder Hirt weiterbeschäftigt.  Wie das Besitzrecht der Erbuntertänigen des Adels im einzelnen ausgestaltet war, ist nicht bekannt.

Anmerkung von mir: diese Weiterbeschäftigung der Bauern als Gärtner, Instmann oder Hirt erfolgte meiner Erfahrung nach nicht nur dann, wenn schlecht gewirtschaftet worden war, sondern immer dann, wenn der Bauer ein gewisses Alter erreicht hatte und der Hof offenbar von einem Nachfolger bewirtschaftet wurde. Die ehemaligen Bauern tauchen dann oft auch in  angrenzenden Orten als Gärtner, Instmänner oder Hirten wieder auf. Und auch ehemalige Handwerker findet man manchmal später als Hirten oder Instmänner wieder. Diese Erfahrungen beziehen sich auf  meine Beobachtungen bei der Verkartung des Kirchspiels Eichhorn in Pr. Eylau, sind aber vermutlich auch auf andere Kirchspiele übertragbar.

Die unsichere Lage der Erbuntertänigen des Adels ergab sich auch daraus, daß dem Landesherrn zwar an einer Erhaltung der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft des Landes lag, daß es ihn aber nicht sonderlich interessierte, ob die Höfe kurz- oder langfristig im Besitz gehalten wurden.

Nach dem Edikt vom 14.3.1739 durfte daher kein Adliger einen Bauern von seinem Hof werfen, wenn nicht

  • a) ein vernünftiger Grund vorlag und
  • b) der Hof sogleich wieder besetzt würde.

Die preußische Regierung in Königsberg sträubte sich aber, diese Anweisung durchzuführen. Sie wies darauf hin, daß

  • a) durch die Allodifikation (Eigentumsrecht) der König hierüber nicht mehr zu bestimmen habe und
  • b) die Kontribution dem Eigentümer zur Last falle, so daß keine Einbuße der staatlichen Kontribution eintrete.

Der König ließ daraufhin durch das Generaldirektorium am 1.6.1740 erklären, daß die Wiederbesetzung des Untertanenhofes im Interesse des Staates und des Vasallen liege und das den freien Scharwerksbauern der Hof sowieso nach dem Kontrakt abgenommen werden könne. Die preußische Regierung erhob am 27.9.1740 erneut Einwendungen:

  • a) diese Regelung laufe der Natur des Eigentumsrechtes zuwider,
  • b) die königlichen Finanzen würden keine Einbußen erleiden, da das ganze Gut hafte,
  • c) die Bauern wirtschafteten manchmal so schlecht, daß sie dauernd unterstützt werden müßten, und
  • d) außerdem vermochten „die im ganzen Lande etablierten Justiz-Collogia einem jeglichen gemeinsamen Schutz zu halten, mehr als zureichend, gottlob imstande sein“
  • e) auch würde der Preis der Güter erheblich gemindert.

Schon in dem Bericht vom 20.3.1724 hatte es geheißen: die Huben gehören dem Adelerb – und eigentümlich zu und haben sie solche also käuflich mit den darauf sitzenden Bauern an sich gebracht und in Ansehung dieser Bauern um soviel teurer bezahlt, oder auch geerbet, solches in der Teilung vor ein gewisses an sich genommen und ihren Geschwistern daraus das ihrige herausgegeben“. Sie würden also bei einer Festigung des Besitzrechtes der Bauern ihr Eigentum verschenken müssen.

Der König schränkte nunmehr am 30.12.1740 die Pflicht zur Wiederbesetzung der Bauernhöfe auf den Fall ein, dass ein Wirt vorhanden war. Als die Regierung erneut am 30.5.1741 Widerspruch erhob und auf die Leuteknappheit hinwies, die insbesondere durch die Pest des Jahres 1710 verursacht sei, da nach der Meldung der Ämter mindestens 177.268 Personen verstorben waren, wurde der König ungeduldig. Er ordnete am 19.8.1741 an, die Bestimmungen endlich durchzuführen. Dennoch scheint diese Regelung nicht voll wirksam geworden zu sein, denn am 12.8.1742 erging ein neues Edikt, „keinen Bauern- oder Kossätenhof eingehen zu lassen“. Dem Adel, anderen Vasallen und auch den Kammerbeamten wurde für jeden eingezogenen Bauernhof eine Strafe von 100 Dukaten zugunsten der Invalidenkasse angedroht. Die Landräte sollten, „wenn sie solches binnen Jahr und Tag nicht anzeigen“, 100 Thaler Strafe zahlen. Das Einziehen von Bauernhufen zu den eigenen Vorwerken, sollte auch nicht unter dem Vorwande geschehen, „daß sie (die Lehnsherren) die Contribution nebst anderen Kreis – und Dorfpflichten selbst davon tragen wollten“.

Über die Art und Dauer der Besitzrechte geben die landrätlichen Berichte aus dem Jahre 1785 Auskunft. Diese Übersichten über die Hälfte der Hintersassen des Adels des ostpreußischen Kammerbezirks zeigen deutlich die Mannigfaltigkeit der Besitzrechte dieser Hintersassen.

Im Jahre 1785 gab es im ostpr. Kreis Brandenburg 1435 Bauern. Davon waren:

  • 127 Eigentumsbauern,
  • 420 freie Scharwerksbauern und
  • 888 untertänige Scharwerksbauern.

Von diesen Scharwerksbauern hatten:

  • 291 ihre Höfe erblich,
  • 98 auf Lebenszeit und
  • 359 solange sie gut wirtschaften.
  • 71 auf unbekannte Zeitpacht,
  • 5 auf drei Jahre und
  • 52 auf sechs Jahre gepachtet.
  • 12 hatte sie, „solange es der Herrschaft gefällt“.

Bei den freien Scharwerksbauern lagen die Zahlen ähnlich. Lediglich bei den 127 Eigentumsbauern hatten:

  • 73 die Höfe erblich und
  • 31 auf Lebenszeit.
  • 12 hatten sie auf unbestimmte Zeit gepachtet und
  • 12 auf drei Jahre.

Unter „gut wirtschaften“ wird lediglich verstanden „solange sie ihre Dienste leisten und den Zins zahlen“.

Das Besitzrecht der Erbuntertänigen des Landesherrn, also die „königl. Bauern“ hatten auch an dem Grund und Boden lediglich ein Nutzungsrecht von mehr oder minder begrenzter Dauer, während das Land selbst im Eigentum des Landesherrn stand. Der Bauer behielt im allgemeinen den Hof bis an sein Lebensende, sofern er gut wirtschaftete, daß er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Amt als grundherrliche Institution erfüllte. In diesem Falle wurde als Nachfolger einer seiner Söhne oder auch einer seiner Schwiegersöhne von der Kammer ausgewählt. Ein Anspruch der Abkömmlinge auf den Hof bestand allerdings nicht.

Diese Rechtslage entsprach durchaus den Landesordnungen von 1577 und 1640 und dem preußischen Landrecht von 1685. Das Besitzrecht des Amtsbauern war ein „Laßbesitzrecht“, das fast erblichen Charakter hatte, wenn auch die teilweise vorhandene Erblichkeit nicht rechtlichen, sonder faktischen Ursprungs war.

Die Edikte vom 16.1. und 10.7.1719 brachten den Bauern des Königs theoretisch zwar das Erbrecht und das Verkaufsrecht an ihren Höfen, aber schon bei den Vorverhandlungen zu diesem Edikt hatte der König hervorgehoben, daß er Herr bleibe, daß er daher jederzeit die Bauern „entsetzen“ könne und „nicht so, wie mit einem Edelmann, der vor dem Hofgericht stehet, mit den Bauern, die nicht leibeigen seien“ verfahren müsse.

Durch die Einschränkung von 1722 wurde allerdings der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt; denn das Erbrecht wurde nunmehr davon abhängig gemacht, daß ein Sohn, oder ein Schwiegersohn des letzten Besitzers dem Kammerbeamten für die Übernahme des Hofes geeignet erschien. Es hing also von dem Ermessen des Kammerbeamten ab, ob das „Erbrecht“ zur Wirkung kam. Der Erbe erhielt zunächst die gesamte „Verlassenschaft“. Diese wurde dann unter den Erben aufgeteilt. Bei der Erbteilung wurden nicht berücksichtigt: der Hof, die Hofwehr (der Besatz) und das, was dem Bauern beim „Antritt des Hofes an Bestellung (auf dem Felde), Vieh, Getreide für die Einsaat und andere Inventarienstücke geliefert worden war“. (siehe hierzu weiter unten „Des Christoph Fuhren Besatzbrief“.) Die Verlassenschaft, d.h. das Vieh, die Mobilien, das Geld und der Hausrat gingen an die Kinder bzw. wenn keine vorhanden waren, an die nächsten „Freunde und Verwandten“ des Erblassers. Über diesen Teil konnte der Erblasser auch frei verfügen, es durfte nur nichts außer Landes gebracht werden. Die Erbteilung hatte der königliche Beamte kostenlos durchzuführen. Nur wenn er keine Besoldung erhielt,  konnte er den Ersatz der Schreibmaterialien und 8 Groschen aus jeder Teilung verlangen. Bei Zuwiderhandlung wurde dem Beamten Leibesstrafe angedroht, da dem König „das Gegenteil genügsam“ bekannt geworden.

Aber auch das Verkaufsrecht an dem Hof bzw. das Nutzungsrecht an dem Hof war wesentlich eingeschränkt denn

  • a) der Bauer hatte kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht, und
  • b) der Bauer war durch seinen „körperlichen Eid“ zum Bleiben verpflichtet; eine Entlassung aus dem Abhängigkeitsverhältnis und damit eine Aufhebung der Verpflichtung aus dem Eid als Voraussetzung einer Trennung von dem Hofe bedurfte der Zustimmung des zuständigen Beamten.

Auch bei der Aktualisierung des Verkaufsrechtes war also das Ermessen des Kammerbeamten entscheidend. Ein Verkauf wird kaum stattgefunden haben. Auch die Vererbung auf die Kinder hat nicht so häufig stattgefunden. In den ersten 40 Jahren des 18. Jhdts. sind im Amt Bartenstein nur etwa 50% der Höfe im männlichen Stamm vererbt worden. Auch in der zweiten Hälfte des 18. Jhdts. war sie nicht wesentlich höher. Im Amt Pr.Eylau waren 1786 bei den Köllmern:

  • 50% der Höfe ererbt,
  • 15% erheiratet und
  • 35% erkauft.

Bei den Hochzinsern waren:

  • 42% ererbt, 25% erheiratet und
  • 5% erkauft;
  • 23% waren neu angelegt und
  • 4% durch alte Wirte abgetreten;
  • 1% waren abgesetzt worden.

Die Scharwerksbauern bei dem Amte hatten die Höfe zu

  • 53% ererbt, und zu 38 erheiratet.
  • 2% waren neu angelegt, weitere
  • 2% von alten Wirten abgetreten und bei
  • 5% war der alte Wirt abgesetzt worden.

Wenn man die neu angelegten Stellen unberücksichtigt läßt, dann waren im Amt Pr. Eylau bei scharwerklichen Höfen, die vererbt wurden, 92% an die Kinder gefallen. Im Amt Bartenstein und Osterode lagen diese Zahlen bei 74 bzw.75%.

Das Eigentumsrecht war also bei den meisten unserer Vorfahren nicht gegeben. Das volle Eigentumsrecht im heutigen Sinne und im Sinne des ungeteilten Eigentums des ALR brachte erst das Jahr 1808. Die Bauern mußten aber nach der Bauernbefreiung auf die Hilfe in Notlagen, auf Pachtnachlässe und auf die Lieferung freien Bauholzes verzichten.

(nach Henning: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit)

Als Eigentum galten wohl nur die von den Bauern gekauftenGarthhäuser“, weil hier in den Verschreibungen im Hausbuch (dies war ein Vorläufer des heutigen Grundbuches) von Gr.Peisten immer der Zusatz zu finden ist: „…so ertheile demselben hiemit die feste Versicherung, daß so wohl er, wie auch seine eheliche Leibes-Erben, eigenthümliche Besitzer obgedachten Hauses, seyn, und bleiben sollen“…

War ein Gebäude auszubessern, erhielten die Bauern das Holz kostenlos aus den Forsten des Grundherren, ebenso bei Neubau eines Gebäudes. Der Bauer trug die übrigen Kosten des Baues. Für die Errichtung eines Wohnhauses gab es üblicherweise 1½, einer Scheune 1 und für die Errichtung eines Schoppens (Viehstall) ½ Freijahre. (Frei von Zins und Scharwerk.) Ebenso wie die Gebäude standen auch die lebenden und toten Inventarstücke während des ganzen 18. Jhdts. im Eigentum des Grundherren. Lediglich im Ermland, das bis 1772 unter der polnischen Krone stand, gehörte das Inventar den Domänenbauern eigentümlich. Mit der Aussaat verhielt es sich ebenso, da diese den Bauern kostenlos übergeben worden war, je nach Jahreszeit bereits eingesät oder in natura. Außer dem Getreide und Vieh erhielten die Bauern den übrigen Besatz, wie er später bei einer Übergabe noch aufgeführt wird. Dieser sogenannte „eiserne“ Besatz hatte einen Wert von ca. 120-125 Taler je Hof. Neben dem herrschaftlichen Besatz hatten die Bauern auch noch eigenen Besatz an Vieh und Geräten, der ihnen eigentümlich gehörte und den der Hoferbe mit übernehmen konnte. Dieser war aber meistens nicht sehr umfangreich.

Das Leben dieser Bauern war sicherlich zu allen Zeiten hart. Im „Grünen Hausbuch der Peistenschen Güter“, das Verschreibungen von 1667 bis 1794 für den Lehensbereich der Lehnsherren von Kreytzen enthält, läßt sich über ihr Dasein nicht viel ersehen, aber schon die Tatsache, daß eine Eintragung über das Eigentum des Dorfes an der Schmiede in Albrechtsdorf vorhanden ist und eine Versicherung des Lehnsherren gegenüber Martin Saath über ein Wohnrecht im Hause seiner Frau und der Zusicherung „… auf keinerley Weise aus demselben verdränget, oder anderwärts wohin genommen werden soll…“, zeugt doch davon, daß die Bewohner gegenüber der Lehnsherrschaft sehr mißtrauisch waren. Vielleicht trug auch die Tatsache dazu bei, daß der im Jahre 1768 in den Nachbarort Bandels gekommene neue Lehnsherr, Melchior von Lehndorf aus Maxkeim (Kr. Bartenstein/Ostpr.), viele seiner Untertanen einfach von Bandels nach Maxkeim versetzte und dort arbeiten ließ. Er hatte am 30.8.1768 die 20jährige Albertina Charlotta Justine von Tettau, einzige Tochter des Melchior von Tettau, Erbherr auf Tolks und Powarschen, geheiratet und lebte mit ihr in Bandels. Viele seiner Untertanen werden diese Versetzung nach Maxkeim nicht aus eigenem Willen mitgemacht haben, vor allem dann nicht, wenn sie ein kleines Eigentum besaßen. Es war damals allgemein üblich, die Bauern und Instleute nach Belieben zur Arbeit zu befehlen.

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Eine Antwort zu Über das Leben der Bauern in Albrechtsdorf und Umgebung

  1. Thomas Klink sagt:

    Hallo;
    ich suche nach Informationen über den
    Schmiedemeister
    Andreas Klink
    *08.08.1840 in Basien
    seiner Frau
    Mathilde geb. Pockardt,
    *03.06.1843 in Basien,
    sowie seiner Familie
    Ein Sohn ist bekannt:
    Andreas Klink
    *28.11.1878 in Eschenau
    die in Albrechtsdorf gelebt haben.
    Wer kann helfen.
    MfG

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