Die Aufgaben eines Kirchenvaters beschreibt Martin Rousselle wie folgt: ‚Die Kirchenväter waren voll verantwortlich für die Instandhaltung der kirchlichen Gebäude … Auch für das Aufkommen der kirchlichen Gefälle hafteten sie. Dafür aber hatten sie säumigen Zahlern gegenüber das Recht der Pfändung, sie durften in solchem Falle sogar einem Bauern, der zur Kirche gefahren kam, die Pferde ausspannen. Für ihre Müheverwaltung waren seit 1684 die Kirchenväter für die Zeit ihrer Amtsdauer von allen kirchlichen Abgaben befreit‘
Martin Rousselle, Woria; S. 72