Am 22. September 1751 wird von König Friedrich II in Berlin eine ‚Erneuerte und verbesserte Dorf=Ordnung des Königreichs Preussen‚ ausgegeben.
In dieser sehr umfassenden Verordnung wird u.a. beschrieben, worin die Aufgaben eines Dorfschulzen bestehen.
‚Die Dorf=Schultzen müssen … ihr Amt wohl wahrnehmen, welches führnehmlich darin besteht: 1. den Bauren alle Königliche und Amts=Befehle deutlich bekannt zu machen, und was desfalls schriftlich an sie gekommen, gut zu verwahren. 2. Den Bauren die vom Amte verlangten Schaarwercks=Dienste gleich anzukündigen und sie zu deren Leistung anzuhalten. 3. Die Sachen, welche in der Gemeine wegen Pfändung, Haltung der Gehege, Bewahrung der Feuerstellen, Stege und Wege und was sonsten zur Nachbarschaft gehöret vorkommen, so fort zu besorgen. 4. Ueber dasjenige, was unten in dieser Dorf=Ordnung weiter vorgeschrieben ist, gebührend zu halten, 5. die Wieder=Besetzung der etwa noch wüsten Dorf=Hufen oder Höfe auf alle Weise zu befördern. 6. Die auf Königl. Pässe verordneten Abfuhren, Wolfs=Jagden und andere gewöhnliche Dienste richtig zu bestellen, 7. dem Beamten von der Bauren=Wirthschaft zuverläßige Nachricht zu geben und die üblen Wirthe anzuzeigen, auch sich überall dergestalt treu und fleißig zu bezeigen, wie es einem geleisteten Schultzen=Eyde gemäß ist‘.
Diese Aufgaben werden dann noch in allen Einzelheiten beschrieben – u.a. heißt es, die Dorfschulzen hätten ‚alle Jahr längstens um Michaeli bey den Bauren und Dorf=Einwohnern die Vieh=Ställe zu untersuchen‚ …. sie sollen ‚besonders bey den bekannten schlechten Wirthen öfters visitiren und nachsehen, ob mit dem Futter gut gewirthschafftet‘ …. und dafür sorgen ‚daß nach der Größe jeden Dorfes die darinn befindliche Wirthe einen, zwey auch mehr gutte Hengste halten‘ …. ‚daß bey jedem Hofe Obst=Gärten angeleget‘, daß die Bauern Bienenzucht und Hopfenanbau betreiben und ihre Äcker rechtzeitig bestellen. Außerdem sollen sie die Bauern zum Lein- und Hanfsäen ‚animiren‚ und sie zum Flachs- und Wollspinnen antreiben. Sie sind verpflichtet, auf defekte Brücken, Wege und Stege zu achten, deren Reparaturen anzuordnen und ‚die Widerspenstigen .. zur gebührenden Strafe dem Beamten anzuzeigen‚.
Damit nicht genug – ein Dorfschulze hat noch mehr zu tun: die Bauern müssen, falls erforderlich, zu Paß-Fuhren und zum Schaarwerk angehalten werden – Versäumnisse sollen wiederum gemeldet werden und werden mit dem ‚Spanischen-Mantel-Tragen1‚ bestraft! – Bettler sollen verjagt werden. Von Zeit zu Zeit (alle 2 bis 3 Wochen) soll der Dorfschulze auch – gemeinsam mit den Dorfgeschworenen oder dem Dorfältesten – ‚eine unvermuthete Visitation bey jedem Wirthe vornehmen‘, um zu überprüfen, wie dort mit Gefahrenquellen umgegangen wird, aus denen Brände entstehen könnten. Dabei soll folgendes beachtet werden:
- ‚Toback-Rauchen‘ ist verboten
- es darf nicht bei Licht in der Scheune gedroschen werden
- kein ungedrosches Getreide oder Holz neben den Ofen
- glühende Asche gehört in tief gemauerte Löcher an der Brandmauer
- gebacken werden darf nur in speziellen Backhäusern
- Schornsteine und Kamine müssen gut gefegt werden
- Feuerhaken, Feuereimer und Feuerleitern sollen vorhanden sein ….
Damit das alles auch klappen kann, ‚damit der Schultze in seinem Amte gebührende Autoritaet haben möge; So wird allen und jeden Dorf=Einwohnern hiemit alles Ernstes eingeschärfet, ihm allen Gehorsam und willig Folge zu leisten.‘ Ungehorsam soll auch hier mit ’nachdrücklicher Leibes=Strafe belegt werden‘.
1Ein Schandmantel, auch Schandtonne und Spanischer Mantel genannt, war ein Strafinstrument ab dem 13. Jahrhundert. Die aus Holz gefertigten Mäntel, die mitunter innen mit Blech usgelegt waren, wurden zum Vollzug von Ehrenstrafen eingesetzt. (Wikipedia)