Aus der ‚Stadtordnung von Bartenstein‘, Pr. Eylau (1634)

Von der Heiligung der Fest unndt Sontage

Unter der Predigt sollen die Stadtthore zugehalten werden, Unnd soll alle haußarbeitt, alß Gerst ins Meltzhauß führen, Maltz und holtz führen, Waßergießen, des Sonn= undt Festtages den gantzen Tag, bies nach der Vesper, gantz eingestellet sein unndt nachbleiben. Wer dawieder handlet, verbüßet unnachleßige 6 mark. Die Waßergießer, unndt andere Gesinde, so sich hiezu gebrauchen laßen, sollen mit dem Thurm gestraffet werden. Imgleichen soll unter der predigtt, Kein Bier, Mehtt, Brandtwein oder einig getränck geschencket, noch Jemandt in den Bierheusern geheget werden bey 6 mark Buße der Bürger, wann er betroffen würde, unndt Thurmstraffe der Bier oder Mehtgäste. Keine Kaufmannssachen, als holtz, getreidich, hew undt dergleichen, sollen in Sonn= oder Festtagen in die Stadt gelaßen werden, bies nach Mittage.

V o m      F l u c h e n

Mit den Gotteslästerern wirdts nachm Land=Rechtt gehalten. Weill aber die Gottlosigkeit undt das Fluchen fast gemein wirdt undt uberhandt nimmt, soll es damitt also gehalten werden. Da ein Haußwirth auß ubereylung fluchen, oder sonst Gottes Nahmen unnützlich brauchen würde, soll Er bey seinem gewißen iedes mahls fünff groschen büßen, und solche Buße der Kirchen einbringen.

Wan aber ein haußwirth seine Gesinde, so bey ihme in Diensten stehet, fluchen höret, soll er ihne darumb gebührlich straffen unnd abmahnen, unnd vor ieden Fluch, den Er von ihme gehöret, drey groschen von seinem Lohn kürtzen undt einbehalten. Undt wan das Jahr umb ist, daß Er mit seinem Dienstbohthn abrechnet, so viell der Kirchen einzuantwortten.

Wann aber ein Rahttsherr, Schöppe, oder sonsten ein Bürger uff der gaßen iemandes fluchen höret, soll Er macht haben, den Lästerer durchn Diener ins gefengnüs führen, Die Knaben aber unndt Mägdtchen, so uff offentlicher gaßen fluchen, durchn Diener peitschen zu laßen.

(Quelle: Johann Gottlieb Behnisch, Versuch einer Geschichte der Stadt Bartenstein in Ostpreußen‘; Königsberg 1836)

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