Zur Qualität der Einsaaßen des Amtes Schaaken (April 1777)

Ausführliche Nachricht von denen unterschiedenen Qualitäten und Diensten der Einsaaßen.

A. Von denen Cöllmern

1.Von wem selbige ihre Privilegia erhalten?
Von Churfürst Friedrich Wilhelm a.d. 1646

2. Ob selbige außer der Contribution so sie zur Krieges- und Domainen-Casse
zahlen auch Domainen Zinß dem Amte bezahlen müßen?
Müßen außer der Contribution zur Krieges-Casse annoch dem Amte Domainen-Zinß bezahlen.

3. Ob selbige Dienste oder Scharrwerk tun müßen?
Nein!

4. Ob selbige Burg-Fuhren zu leisten schuldig?
Sind gemeeß Privilegio von Burgfuhren frey.

5. Worauf sich solche Burgfuhren verstehen?
Auf die alte Schlößer so von denen ehemaligen Creutz-Herren erbaut, und in neuen Zeiten zu Amts Häusern eingerichtet sind.

6. Was eigentlich unter den Burgfuhren verstanden wird?
Die Bau-Materialien anzuführen und Hülfs Fuhren bey Bauten der Schlößern, jetzo am Hause zu leisten, nicht aber zu Vorwerken.

7. In welchen Fällen die Burg-Fuhren von denen Cöllmern erfordert werden können?
Die Cöllmern sind allhie von Burgfuhren frey, die Pr. Freyen aber zum Theil schuldig, solche, wenn ein neues Amts-Hauß erbauet, oder ein Schloß abgebrochen wird, zu praestiren.

8. Ob selbige zu Krieges- u. ordinairen Paß-Fuhren verbunden sind?
Zu Krieges-Zeiten und wenn Camprements im Lande gehalten werden, auch wenn die hohe königl. Herrschaft im Lande ist, müßen sie Pferde und Fuhren hergeben, sonsten aber leisten sie keine Paß-Fuhren.

9. Ob die Cöllmern nicht bey Kirchen, Schulen, und Mühlen, wenn dabey ein Bau verfält, oder sonst bei anderer Gelegenheit, Fuhren oder Dienste zu leisten haben?
Ja!

B. Von Frey- und Erb-Frey-Bauern
Dergleichen Leute sind in diesem Amte nicht vorhanden.

C. Von denen Chatoul-Cöllmern
1. Wie sich die Chatoul-Cöllmer von denen anderen unterscheiden?
Chatoul-Cöllmern sind diejenigen, die sich in denen ausgehauenen Waldungen, Ländereyen uhrbar gemacht und darüber von der Hohen Landes Herrschaft, zum Theil aber auch nur von denen Ober-Forst-Meistern Privilegia erhalten. Der Zinß von diesem ausgehauenen Lande, ist vor diesem durch die Ober-Forst-Meistern zur Königl. Chatoule berechnet, ex post aber zu denen Domainen- Aemtern geschlagen, und mit in denen Praestations-Tabellen aufgeführet (.) diese Leuthe praestiren außer Krieges- und einige Fuhren bei Kirchen und Schulen weiter keine Dienste.

2. Von wem sie ihre Privilegia erhalten?
Eines Theils von Friedrich Wilhelm gröstentheils aber nur von denen Ober-Forst-Meistern.

3. Ob selbige über ihr Eigenthum auch denen Privilegiis, ohne Einwilligung des Amts und ohne Cammer-Consens frey disponiren, selbiges nach Gefallen verkaufen, verpfänden oder sonst veräußern, auch Schulden darauf contrahiren können?
Sie können ihre Güther zwar nach Gefallen verkaufen, verpfänden oder sonst veräußern, auch Schulden darauf contrahiren, müßen aber solches im Amte verlautbahren.

4. Ob wegen ihres Eigenthums Hypotheken Bücher im Amte gehalten werden?
Ja!

5. Ob sie irgend etwas an Herrschaftl. Besitz bey der ersten Acquisition erhalten?
Nichts.

6. Nach welchen Prinipiis bey verfallenden Unglücks-fällen an Brand,
Mißwachs, Hagelschaden, Überschwemmung, Vieh- und Pferde-Sterben, und dergleichen in
Ansehung der Remission mit ihnen verfahren wird?
Bey Brand-Schaden bekommen sie aus der Feuer-Societaets- auch Königl. Casse eine Vergüttung, bey Mißwachs- Haagel-Schaden, Überschwemmungen, Vieh- und Pferde-Sterben, erhalten sie von E.Königl. Krieges- und Domainen-Cammer nach vorhergegangener genauen Untersuchung nach denen Krieges und Domainen-Cammer-Principiis eine Proportionirliche Bonification.

7. Ob sie bey Errichtung neuer Gebäuder freyes Bauholz und eine gewiße Erlaßung des Zinses erhalten, wobey die Principia nach welchen procediret wird, specifice zu detailliren sind?
Bey Errichtung neuer Gebäuder müßen sie sich das Bauholz aus eigenen Mitteln erkauffen, und erhalten dafür eine Erlassung des Zinses nach dem Krieges- und Domainen-Cammer Principio und zwar für: 1 Wohnhaus zwey 1/4 – 1 Scheune Ein und halb Frey Jahre – 1 Schuppen drey Viertel

8. Ob sie Contribution zur Krieges-Casse zahlen?
Nein!

9. Ob sie Domainen-Zinß ans Amt bezahlen müßen?
Ja!

10. Ob sie außer der Contribution u. dem Domainen-Zinß Kopff- und Horn-Schoß, Weide-Geld, Bienen-Zinß entrichten müßen, mit Benennung des Orts. welche solches zu bezahlen schuldig sind?
Außer dem Domainen Zinß zahlet der Chatoul-Cöllmer zu Jaegerthal, auch Kopff-Accise, imgleichen für die Nutzung der Weide im Perwissauschen Forst Weide-Geld ans Amt.

11. Ob selbige Dienste oder Scharrwerk thun müssen?
Nein!

12. Ob selbige Burgfuhren zu leisten schuldig?
ad 12.13.14. et 15.
Der Chatoul-Cöllmer ist von Burgfuhren gänzlich suspendiret.

13. Worauf sich diese Burgfuhren erstrecken?

14.Was eigentlich unter die Burgfuhren verstanden wird?

15. In welchen Fällen die Burgfuhren von Chatoul-Cöllmern erfordert werden können?

16. Ob selbige zu Krieges und ordinairen Paß-Fuhren vebunden sind?
Ist zu Krieges, aber nicht zu ordinairen Paß-Fuhren obligiret.

17. Ob selbige nicht bey Kirchen, Schulen und Mühlen, wann dabey ein Bau verfält, oder sonst bey anderer Gelegenheit Fuhren oder Dienste zu leisten haben?
Bey Kirchen und Schulen nicht aber bey Mühlen und andern Gelegenheiten Fuhren oder Dienste zu leisten.

D. Von denen Chatoullern oder Chatoul-Bauren
Dergleichen Leute existiren gar nicht im Amte Schaaken.

E. Von denen Assecuraten
Wie vorhero an D.

F. Von denen Colonie-Bauren
Similiter.

G. Von denen Hochzinsern und Emphytenten
In dem hiesigen Amte sind eigentlich keine Hochzinser noch Emphytenten befindlich.

H. Von denen Schaarwerks-Bauren
Die Schaarwerks-Bauren sind in diesem Amte nach einer Schaarwerks-Einrichtung zur Bearbeitung ihrer Dienste auf gewiße Stücke gesetzet, dergestalt, daß ein jeder 3. Scheffel Weitzen oder Roggen 10. Scheffel Gerste und 2. Scheffel Erbsen = 15 Scheffel Getreyde bestellet, und circa 2 bis 3 Fuder Heu zusammen bringen und einfahren muß. Außer dem wird von denenselben das Deputat-Achtel – Holtz vor das Amt und das zu vorkommenden Bauten erforderliche Bau-Holtz nach der Huben Zahl und gemachten Repartition angefahren, nicht weniger sind sie schuldig, Pass- und Krieges-Fuhren zu thun, auch Fourage zu liefern. Was ein jeder von den Bauren an Besatz- und Inventarien- Stücken empfangen hat ist mit deßen Werth und Taxe in beyliegender Tabelle sub.B. specifice aufgeführet.

I. Von denen Leutner Bauren
Im Amte Schaaken sind keine Leutner-Bauren befindlich.

K. Von denen Kleinen Leuten
1. Von denen EigenKäthnern
Eigenkäthner sind diejenigen Leute, die mit Genehmhaltung der Königl. Krieges- und Domainen-Cammer und des Amts sich auf denen Dorfs-Angern oder sonst auf Königl. Grund und Boden kleine Wohnhäuser erbauet und zu ihrer Subsitence einige Morgen Land oder eine Garten-Stelle erhalten, wofür sie jährlich dem Amte einigen Grund-Zinß auch Kopff und Horn-Schuß bezahlen.

2.Von denen Gärtnern
Die Gärtner stehen bey denen Vorwerkern und Cöllmern gegen gewißen Lohn- und Deputat-Stücke in Diensten, diejenigen so bey Cöllmern angesessenvzahlen demselben den Kopff- und Horn-Schuß, die im Amte aber bezahlen hieselbst den Kopff- und Horn-Schuß.

3. Von denen Inst-Leuten oder Los-Gängern
Instleute oder Loßgänger wohnen auf Königlichen Vorwerkern oder bey Cöllmern auch bey Bauren. Sie Bekommen keinen fixirten Lohn und Deputat, sondern erhalten, wenn sie arbeiten, ein gewißes TageLohn, wogegen sie die Wohnungs-Miethe an ihren Wirth entrichten. Diejenigen so bey Cöllmern wohnen, bezahlen demselben den Kopf- und Horn-Schuß. Die aber auf Amts-Vorwerkern oder bey Bauren wohnen, zahlen den gewöhnlichen Kopf- und Horn-Schuß an das Amt.

v.Stach.

Signatur:

GStAPK, II. HA, Ostpr.III, Nr. 1753
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Ein Beitrag von Viktor Haupt ViktorHaupt@aol.com

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Eine Antwort zu Zur Qualität der Einsaaßen des Amtes Schaaken (April 1777)

  1. Vielen Dank fuer die Informationen. Bin durch die OWP mal wieder auf Deine Seiten hingewiesen worden. Wunderschoene Arbeit auch von de4n Blockern.
    Herzliches Tschuess aus der Ferne
    Wolfgang
    Dauersuche: Treichel, Fehlau, Thun

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