Da ich mich überwiegend mit meinen ostpreußischen Vorfahren beschäftige, ist mir der Begriff der ‚weinkäuflichen Copulation‚, der im Jahre 1719 im Heiratseintrag meiner hessischen Ahnen auftaucht (siehe vorheriger Artikel), zuvor nie begegnet. Nun habe ich mich ein wenig informiert.
Eine ‚weinkäufliche Copulation‘ gab es nur im Großherzogtum Hessen-Darmstadt. Dort ‚müssen die Verlobten, wenn aus dem Eheverlöbniß eine Verbindlichkeit entspringen soll, sich vom Pfarrer einsegnen (weinkäuflich copuliren) lassen. Hievon sind die wirklichen Räthe und die mit diesen gleichen Rang haben, ausgenommen‘. (Quelle: Ignaz Lougner, Darstellung der Bischöfe in der oberrheinischen Kirchenprovinz; Tübingen 1840; Seite 180).
Der Begriff der weinkäuflichen Copulation ‚ist von dem echt deutschen Brauche herzuleiten: nach abgeschlossenen Verträgen, namentlich Kaufcontrakten, zum Glase zu greifen, und dieselben hierdurch gewissermaßen zu besiegeln, daher man des Wortes „weinkäuflich“ nicht blos bei dem Kaufe sich bediente‘. (Quelle: Danz, Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts Bd. II; Stuttgart 1800, Seite 170).
Bei einer solchen weinkäuflichen Copulation unterrichtete der Pfarrer die Verlobten über die Bedeutung des Ehestandes, prüfte ihre Bibel-Kenntnisse und erteilte ihnen schließlich seine vorläufige Einsegnung. Dadurch erklärte er, dass ihm keinerlei Gründe bekannt seien, weshalb diese Ehe nicht geschlossen werden sollte.
1877 wurde die weinkäufliche Copulation per Gesetz aufgehoben.