im ‚Geheimen Staatsarchiv Pr. Kulturbesitz‚ in Berlin fand ich vor einigen Wochen in einem Ostpreußischen Folianten den Erbpachtscontract meines Ur…Vaters Johann Wilhelm Hellwich, den dieser im Jahre 1749 mit dem Reichsgrafen von Schwerin – bzw. mit „Ihro Hochwürden und Hochgebohrenen Gnaden, Herren Herrn Otto Ludwich Siegesmund Reichs Graffen von Schwerin, der Chur und Marck Brandenburg Erb Cämmerer auch des Heil: Johanniter Ordens Ritter, Erbherr auf Wildenhoff und Walsleben“ schließt.
Johann Wilhelm Hellwich pachtet die Mühlen von Gr. Stegen und Liepnick (bei Canditten), die zu den Wildenhoffschen Gütern gehören. Er zahlt dafür 600 Gulden an Erbpacht und verpfllichtet sich u.a.:
„das Mahlwerck vor den Hoff, es bestehe in der Consumbtion, Brandtwein Brenner= und Brauerey, jederzeit, ohne Metz und Mahlgeld tüchtig und gut zu verrichten“ – „die Schmiede=Arbeit an gehenden Wercken, im Stande zu halten“ – bei anfallenden Zimmerarbeiten „hülfliche hand zu leisten“ , ein „wachsahmes Auge darauf zu haben, daß durch frembde mit fisch dieberey, kein Eintrag geschehe“ …..
Aber auch der Graf von Schwerin sichert in diesem Vertrag seine Unterstützung zu. So ist dort zu lesen:
„Dahingegen die Hochgräfliche Herrschaft dero Unterthanen anzuhalten verspricht, daß sie in keine außwärtige Mühle fahren dürffen, sondern wie es von Alters her gewesen, ihr Mahlwerck in diesen beyden Mühlen verrichten laßen müßen“.
Außerdem „gehen alle Unkosten, an neuen Bauten und Reparaturen, wie biß anhero gewöhnlich, über die Herrschaft“. Johann Wilhelm Hellwich ist lediglich zuständig für kleinere Instandsetzungen. Genau heißt es in diesem Dokument „.. kleine Reparaturen, welche der Müller mit seinen Leuthen verrichten kan, nimbt Er über sich“. Auch die Schmiedearbeiten an „gehenden Wercken“ wird er erledigen.
Das benötigte Brennholz, „auch Zaun=Strauch, wird dem Erbpächter eben so, wie es die bißherigen Pachtmüller genoßen (,) auß denen Herrschafflichen Wäldern ohnweigerlich verabfolget„. Zudem verspricht Johann Wilhelm Hellwich wie „bißhero in hiesigen Güthern gewöhnlich gewesen, …. die Zimmerarbeit bey verkommenden Flur Bauten und Bauer Gebäuden gegen den gewöhnlichen Zimmer=Arbeits Lohn“ zu verrichten.
Verfaßt wurde dieser Vertrag auf dem Gut Wildenhoff, den 19ten May 1749