Verbot von Handmühlen (1756)

Was unternahmen sie nicht alles, um an ihr Geld zu kommen:-)
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Verordnungen von 1756

No.CXX. Avertissement, daß die eiserne Handmühlen
auf der Policey-Stube in dem Berlinischen Rathhause abgeliefert
werden sollen. De Dato Berlin, den 31ten December 1756

Nachdem bey dem Policey-Directorio ange=
zeiget worden, daß einige hiesige Schlösser
eiserne Hand=Mühlen verfertiget und ver=
schiedene Privati dergleichen gekaufft, auch auf sel=
bigen allerhand Getreyde heimlich abgemahlet,
und dadurch die Königl. Accise defraudiret;
Als wird auf Seiner Königl. Majest. Aller=
gnädigsten Befehl, denenjenigen, welche der=
gleichen Hand=Mühlen annoch besitzen möchten
hiermit aufgegeben, solche a dato an, höchstens
binnen 14. Tagen und benanntlich den 13. Jan.
in dem Berlinischen Rathhause auf der Policey-
Stube von selbst ohnfehlbar abzuliefern, oder
zu gewarten, daß, wenn hernach jemand betrof=
fen werden sollte, daß er dergleichen Mühlen hat,
er mag sie gebraucht haben oder nicht, mit ex=
emplarischer Strafe beleget, zu solcher auch der=
jenige gezogen werden soll, welcher weiß, wo
dergleichen Mühlen noch gehalten werden, und
es nicht angiebt. Dagegen der Denunciant von
jeder Hand=Mühle, so er denunciiret, 10 Rthlr.
Zum douceur geniessen, und sein Name verschwie=
gen gehalten werden soll. Berlin den 31. De=
cembr. 1756

Königl. Preußl. Policey-
Directorium

Kircheisen

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