Akten des Magistrats von Landsberg, Pr. Eylau

Unter den vielen Akten, die ich im vergangenen Frühjahr im Staatsarchiv von Olsztyn (Allenstein) einsehen konnte, befanden sich auch Akten des Magistrats von Landsberg, Pr. Eylau.

Enthalten sind u.a. Vermerke über die Erteilung von Bürgerrechten und dieMagistrat_Wetzger Ausfertigung von Bürgerbriefen – zum Beispiel für den Mühlenmeister Ernst Carl Wetzger. Dieser stellt am 25. Oktober des Jahres 1827 in Landsberg den Antrag, man möge ihn als Bürger dieser Stadt aufnehmen. Nur wenige Tage später – am 3. November – wird Carl Wetzker vorgeladen und erhält (nach Abnahme des Bürgereids) den erwünschten Bürgerbrief .

Auch der Schmiedegeselle Johann Westphal wendet sich an den Magistrat. In einem Aktenvermerk vom 6. September 1824 heißt es: ‚Es erscheint unaufgefordert der Schmidt-Geselle Johann Westphal von hieselbst, mit der Anzeige, wie er gesonnen sey, das Gewerbe als Grobschmidt in Landsberg zu treiben, habe sich zu diesem Ende auch schon ein Grundstück gekauft und bitte (,) ihm das Bürgerrecht zu ertheilen. Dem Schmidt-Gesell Johann Westphal wurde eröffnet, daß der von ihm gemachte Antrag der hiesigen Stadtverordneten-Versammlung mitgetheilt werden müsse, und wenn dieselbe keine gegründete Einwendungen gegen Ertheilung des Bürgerrechts zu machen haben sollte, er sogleich in die Zahl der hiesigen Bürger aufgenommen werden würde‘.

Magistrat_1824

Einwendungen gibt es nicht – am 19 September erscheint Johann Westphal nach vorheriger Vorladung erneut vor dem Magistrat. Nachdem man ihn ‚von den Pflichten eines Bürgers gehörig in Kenntniß‘ gesetzt und ihm den ‚vorgeschriebenen Bürger-Eid nach lutherischem Kirchen-Gebrauch abgenommen‘ hat, wird ihm der Bürgerbrief sogleich ausgehändigt.

Landsberg_Magistrat_BitterIm Juni 1827 wird vom Magistrat ein Vermerk über die beantragte Volljährigkeit des Landsberger Schuhmachergesellen Ernst David Bitter angelegt. Darin heißt es: ‚Daß der hiesige Schuhmachergesell Ernst David Bitter mit seiner Zustimmung von seinem Vater, dem hiesigen Eigenthümer Ernst David Bitter laut dessen gerichtlicher Erklärung vom heutigen Tage aus der väterlichen Gewalt entlassen worden, und nunmehr fähig ist, sich und seinem Vermögen selbst vorzustehen, und in allen bürgerlichen Geschäften gleich einem Großjährigen frey und allein zu handeln, wird hirdurch zum öffentlichen Glauben und mit dem Bermerken bescheinigt, daß dieser Entlassung aus der väterlichen Gewalt auch von Seiten des unterschriebenen Gerichts, als vormundschaftlicher Behörde genehmigt worden ist‘.

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