Dorfschulzen dürfen nicht auch Gastwirte sein!

In einem Pr. Eylauer Kreisblatt von 1835 fand ich eine Verfügung vom 10. Juli desselben Jahres, die wie folgt lautet: ‚Vom Königlichen Ministerio des Inneren für Handel und Gewerbe ist die Konzessionierung Königl(icher) Beamten oder deren Ehefrauen zum Schankbetriebe für unangemessen erachtet worden, indem ein solcher Schankbetrieb für Beamte des Staates oder deren Frauen nicht wohl anständig sei, und derselbe auch, sobald der Beamte in unmittelbare Berührung mit dem Publikum komme, zu mancherlei Inkonvenienzen Veranlassung gebe.‚ Die Landräte werden angewiesen, darauf zu achten, dass Dorfschulzen keine Schankerlaubnis erhalten.

Es wird bestimmt, dass …

  • … von jetzt ab eine neue Schankanlage, Krug-Gastwirthschaft auf dem Lande, niemals dem Schulzen des Dorfes gestattet werden darf, und umgekehrt, daß ein Krüger, Gastwirth etc., wenn er nach diesem Erlaß dieser Verfügung zum Schulzen ernannt wird, und das Amt annehmen will oder nach gesetzlichen Grundlagen annehmen muß, sein Gast- oder Schankwirthschaft niederzulegen gehalten ist‘
  • … diejenigen, die momentan gleichzeitig das Schulzenamt ausüben und eine Schankwirtschaft betreiben, kontrolliert werden sollen und ihnen die Schankerlaubnis nicht verlängert werden darf,
  • … nach Versterben der Schulzen, die gleichzeitig Krüger sind, ‚nach polizeilicher Erlaubniß zum Betriebe des Schankgewerbes nie dem Nachfolger im Schulzenamte … und nie so ertheilt werden darf, daß dadurch das Schulzenamt und die Krugwirthschaft in eine Hand kommen.‘

Da hat mein Vorfahre Johann Heinrich Ankermann, der am 23. Juni 1765 in Pompicken geboren wurde und am 30 Januar 1825 in Gr. Peisten verstarb, ja gerade nochmal Glück gehabt – er war gleichzeitig Erbkrüger, Dorfschulze und Kirchenvorsteher in Gr. Peisten.

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