Eine Reihe meiner Vorfahren in Ostpreußen üben zu unterschiedlichen Zeiten den Beruf des Müllers aus – einige von ihnen sind Müllermeister, Mühlenpächter oder Besitzer einer Mühle, überwiegend im Kreis Pr. Eylau:
- Johann Wilhelm Hellwich (1690-1764) vor 1722 Müller in Finken – ab 1724 Müllermeister in Landsberg – um 1730 Arrendator der ‚Gräflich Schwerinschen Mühlen zu Landsberg‘ – um 1744 Müller in Kumkeim, ab 1744 Arrendator des Vorwerks Woymanns – ab 1749 Pächter der Mühlen von Gr. Steegen und Liepnick)
- Johann Friedrich Westphal (1729-1801) etwa 1762-1778 Müllermeister und Pächter der Mühle zu Wilknit – dann Mühlenpächter der Reichsgräflichen Steegenschen Mühle)
- Friedrich Westphal (1779-1849) um 18o5-1817 Müller in Eichen; 1818-1826 Müller in Worienen; 1830 Müllergesell in Gr. Peisten, Müllermeister der Worienschen Mühle, 1848/9 Mühlenbesitzer in Gr. Peisten
- Johann CARL Westphal (1822-1879) von 1850-1855 Mühlenbesitzer in Gr. Peisten, danach Mühlen- und Grundbesitzer in Landsberg (auf dem Konertsberg)
- CARL Sigismund Ankermann (1799-1846) 1826 Pächter der Mühle in Gr. Peisten – 1827 Müllermeister in Nerfken – etwa 1831-1846 Mühlenbesitzer in Konnegen bei Heilsberg
In Ostpreußen, Litauen, im Ermland und im landrätlichen Kreis von Marienwerder wird der Mühlenzwang durch ein Edikt vom 29. März 1808 aufgehoben. Sowohl für die Müller als auch für die Bewohner, die ihr Getreide zu Mehl verarbeiten lassen wollen, treten damit eine Reihe von Änderungen in Kraft. Für Johann Wilhelm Hellwich und Johann Friedrich Westphal ist es noch selbstverständlich, dass sie in all ihren Rechten und Pflichten vom Wohlwollen ihres Grundherrn abhängig sind. Friedrich Westphal erlebt die Aufhebung des Mühlenzwangs unmittelbar mit und muss sich auf die neuen Regelungen einstellen – und für Johann Carl Westphal und Carl Sigismund Ankermann gelten diese von Beginn an.
- jeder Eigentümer darf nun auf seinem Grund und Boden eine Mühle bauen
- die Landespolizeibehörde muss informiert werden
- der Bau einer Wassermühle (und ob es eine ober- oder unterschlägige sein wird) muss vom Bauherrn an zwei Sonntagen in der Kirche angekündigt werden
- jeder darf sein Getreide nun in eine beliebige Mühle bringen
- die Bewohner müssen keine Baudienste mehr leisten – vorher waren sie verpflichtet, die ‚Zwangsmühle‘ mit instand zu halten
- der Müller verliert das Recht des ‚freien Bauholzes‘
- die Preise der Mühlenerzeugnisse werden in Abstimmung zwischen Müller und ‚Mahlbedürftigen‘ festgelegt, dürfen aber einen vorgeschriebenen Höchstpreis nicht überschreiten
- die Mahlpflichtigen zahlen eine Abgabe für die erhaltene Mahlfreiheit
- Handmühlen (Quirdeln) sind auf dem Lande erlaubt, in der Stadt nicht.
- niemand darf einer Windmühle durch Anpflanzen von Bäumen den Wind nehmen
- ein Nachbar darf der Mühle nicht das nötige Wasser entziehen
- Mühlenwaagen werden Pflicht – es gibt vorgeschriebene Maße und Gewichte
- jeder Müller muß eine ’schwarz angestrichene, mit rothen oder weißen Nummern versehene Rangtafel halten, und sie öffentlich in der Mühle dergestalt aufhängen, dass sie von Jedem gesehen werden kann‘
- es werden harte Strafen verhängt wegen ‚untüchtigen oder betrügerischen Mahlens‘ – ein dreimal bestrafter Müller kann zum Verkauf der Mühle angehalten werden