Wildenhoff 1751 – Klage des Heinrich Kaddey

Heinrich Kaddey (auch Kadde – Cadey oder Kaddig geschrieben) wird im Juli 1699 als ältester Sohn des Kaufgärtners – später auch Brettschneiders – Franciscus Kaddey in Worschienen (im Kirchspiel Canditten, Pr. Eylau) geboren. Am 26. Juli 1723 heiratet er in Canditten Dorothea Corinth. Die Vermählung findet ‚extraordinair‚ im Glockenturm der Kirche statt, da Dorothea hoch schwanger ist – Sohn Michael kommt nur wenige Tage nach der Hochzeit zur Welt.

Heiratseintrag: Heinrich Kaddey (oder Kaddig) ein Knecht mit Dorothea des
alten Hans Corinth tochter s(einer) geschwächten extraordinaire im glocken-
thurm d(en) 26. July (cpuliert)

Am 29. Januar des Jahres 1751 wird im Schloss Wildenhoff bei Canditten, Pr. Eylau in Anwesenheit des damaligen Amtmanns Klügel und des Hoppendorfer Schulzen Georg Corinth, über die strittige Erbuntertänigkeit des Bauern Heinrich Kaddey entschieden. Offenbar hatte dieser bereits einige Jahre zuvor geklagt und war 1745 zu einer Strafe verurteilt worden, da er auf seinem Erbe ‚übel gewirtschaftet‘ hatte.

Heinrich Kaddeys Antrag auf Entlassung aus der Erbuntertänigkeit wird abgelehnt. Er wird darauf hingewisen, dass er ’seiner Herrschafft allen Gehorsam und Treue‘ zu leisten habe und dass auch seine Kinder der Gutsherrschaft – also der Familie des Grafen von Schwerin auf Wildenhoff – zu dienen hätten.

Diesen Folianten entdeckte ich vor langer Zeit im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem.

Quelle: XX HA Ostpr. Foliant 296 (GStA PK)
Auf eingekommene Untersuchungs Acta aus dem
Amte Pr. Eylau in Sachen Heinrich Kaddey, Klägern
an einem, dann des Grafen von Schwerin auf
Wildenhoff und deßelben Arendator Klügel
Beklagten am anderen Theile, strittige Erb Un=
terthänigkeit und anderes betreffend, Erkennen
von Sr. Königl. Majestät in Preußen, wir
hirzu allerhöchst verordnete Commissarii vor Recht;

Alldieweil Kläger gestehet, daß sein Vater ein
Kauf Gärtner in den Wildenhoffschen Gütern
gewesen, dergleichen Leute aber nach den
Landes Ordnungen für Unterthanen zu
halten; wozu noch ferner komt, daß
Kläger selbst bereits vor 20 Jahren und
nachhero abermals ein Bauer Erbe ange=
nommen; als (=also) kan er sich der Unterthä=
nigkeit nicht entziehen, sondern ist schuldig
seiner Herrschafft allen Gehorsam und
Treue, wie es einem Erbunterthanen
gebühret, unweigerlich zu leisten.

Wie denn auch der Herrschafft unbenom=
men ist, seine Kinder zu ihren dien=
sten zu gebrauchen. Wenn er im
übrigen die Straffe in anno 1745
auß vorgängige Untersuchung, und
weil er auf dem Erbe übel gewirth=
schaftet, auch sonsten sich nicht wohl
aufgeführet, erlitten, sein Vermö=
gen indeßen, welches zu Bezah=

lung seiner Schuld nicht zugereichet, or=
dentlich durch Geschworne consigniret und
taxiret worden; so fället, seine des=
halb geführte Beschwerde, als unge=
gründet hinweg; und wird er hir=
mit zur Ruhe und beßerer Auffüh=
rung ernstlich angewiesen.

A. E. v. Schlieben
M. v.d. Groeben v. Werner
J.H. Engelschmid


publicat: umb 10 Uhr vor Mittage
den 29ten Januari 1751 am Gräffl. Hoffe zu Wildenhoff


In Gegenwarth des Herrn Amtmann Klügels
des Schultzen zu Hoppendorff George Corinth
so nomine des jetzigen Krancken
Heinrich Kaddey gegenwärtig.
des Bauren Frantz Kaddey, als Brudern,
des Heinrich Kaddey, und
des jetzigen Mousquetiers Heinrich Kaddey
als Sohn vom Kl(äger) Heinrich Kaddey


extradidi
Michael Damus, Commissions Secr. u. Adl. Gerichtsschreiber

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