Einteilung der Täuflinge – Ostpreußen 1691

Vielen Ahnenforschern werden bei der Durchsicht von Taufeinträgen in Kirchenbüchern die ‚auf dem Kopf stehenden‘ Einträge der unehelich geborenen Kinder begegnet sein. Neben diesen Einträgen hat der zuständige Pfarrer häufig noch die Kennzeichnung ‚Hurenkind‚ notiert.

Im Taufregister der Gemeinde Haffstrom in Ostpreußen – am Frischen Haff unweit von Königsberg – fügt der Pfarrer Jacob Heinrich Ohlius im Jahre 1691 ein Blatt ein, auf dem er ganz genau erklärt, welche Unterscheidungen er selbst bei den Einträgen der Täuflinge vornimmt. Bei ihm gibt es nicht nur eheliche und uneheliche Kinder! Jacob Heinrich Ohlius schreibt:

  1. Die Kinder, so gerad herab, Pagina recte, aufgezeichnet stehen, sind diejenigen, welche auß einem Ehrlichem und Ehelich-Keuschem Ehe-Bette von ungescholtenen Eltern sind gebohren worden.
  2. Bey welchen aber ein Händlein (Symbol für Händlein) praefigiret ist, bedeutet, daß zwar diese Kinder Ehelich gebohren sind; Jedoch von solchen Eltern, derer Ehe vormahls oder mittler Zeit Schiffbruch gelitten.
  3. Welche in die Queere, per transversam Paginam, geschrieben, sind zwar innerhalb dem Ehestande gebohren, aber dennoch Frühkinder, deren Eltern ante Copulationem Sacerdotalem sich unzüchtig vermischet haben.
  4. Die gantz umgekehrt geschriebene, Pagina inversa, sind formaliter unächte und Hurenkinder, so von Ehr- und Ehelosen Weibern gebohren sind.
  5. Wenn bey einem Huren-Kindein Creutzlein (Symbole) stehet, bedeutet, daß dieses der Schand-Mutter 2.tes, oder 3.tes, oder 4.tes Huren-Kind sey.
  6. Wo ein Sternlein * stehet, bedeutet Advenas (Ankömmlinge) und frembdlinge, von welchen Ehrlichem Ehestande man nichts gewißes und eigentliches weiß.
Aus dem Taufregister des KB Haffstrom – 1691
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