Verordnete Trauer

Im Verlaufe des 18. Jahrhunderts werden in Preußen unzählige Verordnungen erlassen – sämtliche Bereiche des Lebens und Zusammenlebens werden bis ins Kleinste reglementiert – auch trauern darf man nur nach Vorschrift.

Nachdem es mit einer Trauer-Verordnung des Königs aus dem Jahr 1720 nicht so recht geklappt und der König ‚mißfällig‚ vernommen hat, dass dieser Verordnung ’nicht überall gehörig nachgelebet worden,‘ erlässt König Friedrich Wilhelm in Preußen 1734 ein ‚erneuertes Edikt‘, in welchem er kund tut, ‚wie es in denen königlichen Landen mit der Trauer gehalten werden soll‘. In dieser Verordnung wird genau festgelegt, auf welche Weise die ‚Königlich Preußischen Unterthanen‘ zu trauern haben:

  • Die Zeit der Trauer beginnt am Tag, an dem der Verstorbene ‚das Zeitliche verlassen hat‘.
  • Bei gekrönten Häuptern, Prinzen oder Prinzessinen des Königlich Preußischen Hauses wird jeweils eine gesonderte Verordnung erteilt
  • Verstirbt ein Kind, das älter ist als 12 Jahre, sollen die Eltern 3 Monate lang trauern – bei Kindern unter 12 Jahren gar nicht! (Aufgrund der hohen Kindersterblichkeit zu dieser Zeit – sehr viele Kinder sterben bereits im Kleinkindalter – würde so manches Elternpaar ansonsten vermutlich ununterbrochen trauern)
  • Beim Tod der Eltern, Groß- und Urgroßeltern wird den Kindern 6 Monate Trauer verordnet – Stiefeltern werden dagegen nur 30 Tage betrauert
  • Eine Witwe soll ihren Ehemann 1 Jahr lange betrauern – nicht länger! ‚Der Ehemann aber soll die Trauer über seine mit Tode abgegangene Ehegenoßin nach Verfließung von 6 Monaten wieder ablegen‘.
  • Schwiegereltern sollen nicht länger als ein halbes Jahr betrauert werden.
  • ‚Wer von jemand zum Universal-Erben oder Legatario eingesetzet ist, hat die Freyheit, die Trauer über desselben Tod bis zu Ende des sechsten Monats zu continuiren‘.
  • Versterben Bruder, Schwester, Schwager oder Schwägerin, so reichen drei Monate.
  • Auch bei allen übrigen Verwandten und Angehörigen reichen drei Monate Trauer.
  • Niemand darf bei einem Todesfall ’seine Carossen drapiren, oder seine Pferde und Zimmer mit schwarz behängen‘ – wer dem zuwider handelt, wird bestraft.

‚Damit nun obiges alles stest und genau abserviret werde‘, werden die preußischen Beamten aufgefordert, über die Einhaltung des Edikts zu wachen – bei Verstößen werden Geldstrafen angedroht.

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